Börsenordnung

 

 I. Allgemeiner Teil

Die Börsenordnung wurde erlassen von:

Hans Jürgen Sonnenschein, Klosterstrasse 24, 53913 Swisttal, Tel. 01578/2212242

In Zusammenarbeit mit dem Veterinäramt des Kreises Euskirchen, Herrn Dr. Jochen Weins. 

 

1. Geltungsbereich, Veranstalter und Börsenverantwortlicher

Diese Börsenordnung gilt für die Tierbörsen:

Name der Börse: Kleintiermarkt-Kommern

Ort der Durchführung: Im Mühlenpark Kommern, 53894 Mechernich

Beginn und Ende der Börse: 8.00-14.00 Uhr

Die Börse wird veranstaltet von: Hans Jürgen Sonnenschein

Für Organisation und Durchführung der Börse ist verantwortlich:

Hans Jürgen Sonnenschein, Klosterstrasse 24, 53913 Swisttal

Die Börse dient ausschließlich dem Verkauf und/oder Tausch von

Kleintieren wie: Reptilien, Amphibien, Kaninchen, Meerschweinchen, Hamster, Tauben, Hühner, Puten, Wachteln, Wassergeflügel (Enten, Gänse), Wasser-Ziergeflügel, Pfauen, Ziervögel und Krummschnäbel, Schafen, Ziegen,  sowie tierschutzgerechtes Zubehör und Fachliteratur unmittelbar durch den Anbieter. 

 

2. Börsenteilnehmer

  • Die Börse dient grundsätzlich dem Angebot von Tieren zum Verkauf oder Tausch durch Privatpersonen.

  • Gewerbsmäßige Züchter und Händler müssen im Besitz einer Erlaubnis nach § 11

  • Abs. 1 Satz 1 Nummer 8 a und b TierSchG sein und diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzeigen.

  • Alle Anbieter müssen ihre Tierhaltung beim zuständigen Veterinäramt angezeigt haben und im Besitz einer zwölfstelligen Registriernummer sein, wenn folgende Tierarten verkauft/getauscht werden sollen: Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln, Schafe, Ziegen.

  • Alle Anbieter müssen die durch die zuständige Behörde verfügten Auflagen, soweit sie die Anbieter betreffen, relevanten tierschutzrechtlichen Bestimmungen und die Börsenordnung kennen und sich vor Börsenbeginn auf ihre Einhaltung verpflichten.

  • Das Anbieten von Tieren ist nur nach vorheriger Anmeldung möglich.

  • Jedem Anbieter steht nur der zugewiesene Platz zur Verfügung

  • Anbieter, die Tiere in ungeeigneten Behältnissen anbieten, werden nicht zugelassen bzw. der Börse verwiesen.

 

3. Allgemeine Durchführungsbestimmungen

  • Der Besucherverkehr in den Börsenräumen und Aussengelände beginnt um 8.00 Uhr und endet um 14.00 Uhr.

  • In den Börsenräumen besteht Rauchverbot.

  • Tiere, die nicht auf der Tierbörse angeboten werden sollen, haben keinen Zutritt zum Börsengelände.

  • Hunde und Katzen dürfen während der Veranstaltung nicht auf das Gelände mitgebracht werden. 

 

4. Ausübung des Hausrechts

  • Der Börsenverantwortliche und die Aufsichtspersonen sind gegenüber den Anbietern und Besuchern weisungsberechtigt. Sie können bei Zuwiderhandlungen gegen durch die zuständige Behörde verfügte Auflagen, die Börsenordnung oder tierschutzrechtliche Bestimmungen Personen von der Börse ausschließen.

  • Bei schwerwiegenden Verstößen oder im Wiederholungsfall kann ein Anbieter oder Besucher zeitlich begrenzt oder auf Dauer von der Teilnahme an weiteren Börsen dieses Veranstalters ausgeschlossen werden.

 

- II. Angebot, Kauf und Tausch von Tieren - 

5. Angebotene Tiere

  • Kleintiermarkt Kommern: Geflügel braucht eine tierärztliche Bescheinigung über eine klinische Untersuchung, max. 7 Tage alt.

  • Hühner und Puten müssen gegen Newcastle Disease ND geimpft sein.

  • Da es für die Impfung der Kaninchen noch keine gesetzliche Regelung gibt, wird vorläufig auf die Vorlage einer Impfbescheinigung verzichtet. Es wird aber jedem Anbieter empfohlen, auch im eigenen Interesse nur geimpfte Tiere anzubieten.

  • Das Anbieten von Wildfängen (Naturentnahmen) ist untersagt.

  • Die Legalität geschützter Tierarten ist nachzuweisen, je nach Tierart über Herkunftsnachweise oder EU Bescheinigungen zur Aufhebung vom Vermarktungsverbot und ggf. erforderlicher ordnungsgemäßer Kennzeichnung. Der Anbieter muss den Käufer auf die Meldepflicht hinweisen.

  • Das Anbieten giftiger und anderer Tiere, die dem Menschen gefährlich werden können, hat zu unterbleiben.

  • Kranke, verletzte, geschwächte, abgemagerte oder solche Tiere, bei denen Verstöße gegen das Tierschutzgesetz, insbesondere § 6 (Amputation) oder § 11b (Qualzucht; vgl. „Gutachten zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes“) festzustellen sind, gestresste Tiere oder Tiere mit sonstigen erheblichen Verhaltensauffälligkeiten dürfen nicht auf das Veranstaltungsgelände verbracht werden. Wird ein solches Tier während der Veranstaltung beobachtet, muss es umgehend abgesondert und im Bedarfsfall behandelt werden.

  • Jungtiere, die noch nicht entwöhnt sind, oder Tiere, die noch nicht selbständig Futter und Wasser aufnehmen können, dürfen nicht angeboten werden.

  • Angebotene Tiere dürfen nicht unter Preis angeboten werden. Rückfragen beantwortet der Veranstalter.

     

6. Abgabe von Tieren an Kinder und Jugendliche

  • Tiere dürfen an Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nur im Beisein eines der Erziehungsberechtigten abgegeben werden. 

 

7. Allgemeine Anforderungen an die Präsentation der Tiere

  • Tiere sind ständig durch den Anbieter oder von ihm beauftragte geeignete Personen zu beaufsichtigen.

  • Unverträgliche Tiere müssen zu jeder Phase des Transports und der Börse getrennt gehalten werden.

  • Jeder Anbieter von Tieren hat eine ausreichende Anzahl geeigneter Behältnisse bereit zu halten, die er dem Käufer für den tiergerechten Transport zur Verfügung stellen kann.

       

8. Verkaufsbehältnisse

  • Die Behältnisse sind durch den Anbieter gegen das Hineingreifen und die Entnahme von Tieren durch Unbefugte zu sichern.

  • Verkaufsbehältnisse müssen mindestens in Tischhöhe stehen.

  • Verkaufsbehältnisse dürfen nur gestapelt werden, wenn daraus keine Beeinträchtigung der Tiere, z.B. durch schlechte Luftführung, herabfallende Fäkalien, aggressive Auseinandersetzungen oder die Gefahr des Umfallens des Behälterstapels resultieren kann. Die Verkaufsbehältnisse müssen sauber sein.

     

9. Besondere Bestimmungen zur Sicherstellung des Tierschutzes

  • Geschlechtsbestimmungen mit Hilfsmitteln, z. B. Sonden, sind auf der Börse nicht zulässig

  • Das Beklopfen oder Schütteln von Behältnissen mit Tieren ist tierschutzwidrig und deshalb zu verhindern.

  • Das Herausnehmen der Tiere aus den Behältnissen darf nur durch den Anbieter bei Vorliegen eines triftigen Grundes, z. B. einer ernsten Kaufabsicht, erfolgen.

  • Die Verkaufsbehältnisse müssen ein Umdrehen der Tiere sowie das Ruhen in normaler Körperhaltung ermöglichen

  • Den Tieren muss unter Beachtung tierartspezifischer Anforderungen ausreichend Futter und Flüssigkeit in hygienisch einwandfreiem Zustand zur Verfügung gestellt werden. Trinkwasseranschlüsse sind vorhanden, Becher und  geeignetes Futter muß jeder Anbieter selbst mitbringen.

  • Beim Transport von Tieren sind die einschlägigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutztransportverordnung zu beachten. Insbesondere dürfen den Tieren keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Der Transport der Tiere darf nur in geeigneten Transportmitteln erfolgen.

  • Die Aufbewahrung von Tieren in unbeaufsichtigt abgestellten Fahrzeugen ist verboten, wenn mit ungünstigen klimatischen Bedingungen zu rechnen ist.

     

10. Behandlung erkrankter Tiere

  • Erkrankte oder verletzte Tiere sind abzusondern und nach Bedarf zu behandeln. Der Tierarzt von der Rufbereitschaft ist sofort aufzusuchen.

 

11. Beratung und Information 

  • Name und Anschrift des Anbieters sind an gut sichtbarer Stelle unmittelbar am Angebotsplatz anzubringen. Gegebenenfalls Preis bzw. Tauschwert.

  • Der Anbieter hat den Käufer bzw. Tauschpartner über die Haltungs-, Fütterungs- und Pflegebedingungen der angebotenen Tiere fachkundig zu beraten.

  • Der Anbieter muss für seine angebotenen Tiere Merkblätter haben und dem Käufer mitgeben.

  • Der Tieranbieter muss die Käufer auf eine mögliche Trächtigkeit von Tieren hinweisen. 

 

12. Kennzeichnug, Registrierung und Begleitpapiere für alle Schaf und Ziegenhalter 

  • Bei Geburt nach dem 9 Juli 2005 und vor dem 1. Januar 2010: Grundsatz doppelte gelbe Einzeltierohrmarken. 
  • Bei Geburt nach dem 31.12.2009 : Grundsatz ein elektronisches Kennzeichen und eine gelbe Einzeltierohrmarke.
  • Frist: Kennzeichnung vor der Verbringung, spätestens jedoch innerhalb von 9 Monaten nach der Gebuurt.
  • Der abgebende Betrieb stellt ein vollständiges Begleitpapier aus.
  • Tiere dürfen nur mit diesem Dokument in den Verkehr gebracht werden.
  • Das Orginaldokoment verbleibt beim aufnehmenden Betrieb und ist von diesem 3 Jahre lang aufzubewahren.

 

 

Zusatz ab 01.März 2017 ist zu befolgen.

13. Überdachung im Aussengelände

  • Im Außengelände muss von den Geflügelanbietern der Stand überdacht werden, Rück- und Seitenwände müssen geschlossen sein. Der Boden mit einer Plane unterlegt werden.
  • Aussteller von Kleintieren müssen die Käfige mit einem Sichtschutz nach hinten versehen.

 

Zusatz 01.März 2018

14. Fotos von Personen

  • Mit dem Betreten des Veranstaltungsgeländes erteilt der Veranstaltungsteilnehmer dem Veranstalter sein Einverständnis, dass Fotos, die vom Veranstalter gemacht werden und auf denen der Veranstaltungsteilnehmer abgebildet ist, vom Veranstalter für Werbezwecke genutzt werden.

 

          

Börsenverantwortliche und weisungsbefugt sind:

Hans Jürgen Sonnenschein

Stellvertreterin: Gabriele Sonnenschein

Aktualisiert: 01.06.2022

 

Der Veranstalter schließt jegliche Haftung aus! 

 
 

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